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  SERVICE   RECHT & CO

Bei dem Erwerb einer Immobilie kommt es in erster Linie auf das Vertrauen an.

Um Ihnen bei allen Fragen - seien sie rechtlicher oder steuerlicher Natur - behilflich sein zu können, arbeiten wir mit ortsansässigen Rechtsanwälten, Banken und Steuerbüros zusammen. Wir begleiten Sie in diesen Gesprächen, bereiten gemeinsam mit Ihnen und dem Eigentümer Options- und Kaufverträge vor, sind bei der Finanzierung behilflich und können Ihnen Tipps für seriöse Versicherungspartner geben.

Wir ebnen gemeinsam mit Ihnen den Weg für Ihre Immobilie hier auf Mallorca.


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  STEUERN BEIM KAUF IHRER IMMOBILIE

Bei Veräußerung von Immobilien in Spanien fallen gleich 3 Steuern an. So hat der Übertragende zunächst eine Bodenwertzuwachssteuer („plus valia“) zu zahlen. Außerdem wird der Gewinn besteuert, den der Verkäufer als Verkaufsgewinn erzielt, vergleichbar der deutschen Spekulationssteuer. Schließlich kann bei der Immobilienübertragung, anstelle der Grunderwerbssteuer, spanisch ITP, eine Mehrwertsteuer von 7 % oder 16 %, spanisch IVA anfallen, welche vom Käufer zu zahlen ist. Im Folgenden wird dies kurz dargestellt.

Plus Valia

Besteuert wird hiermit speziell nur der Bodenwertzuwachs und zwar ausschließlich im gemeindlich oder städtisch erschlossenen Bereich. Mit der Steuer schöpft die Gemeinde, die ein Baugebiet erschließt, einen Teil des hierdurch entstandenen Bodenwertzuwachses ab. Dies erfolgt allerdings nicht mit Abschluss von Erschließungsmaßnahmen sondern jeweils bei der folgenden Immobilienübertragung. Nicht steuerbar sind nach Art. 105 und 106 des Gesetzes vom 28.12.1988 unter anderem Immobilienübergänge im ländlichen Bereich ("suelo rustico"), sowie Grundstücksübertragungen im Rahmen einer Scheidung. Die Bodenwertsteigerung wird aus der Differenz des Katasterwertes („valor catastral") für den Grund und Boden zum Zeitpunkt der Vermögensweitergabe verglichen mit dem Zeitpunkt des Vermögenserwerbs errechnet.
Die genaue Berechnung der Bodenwertzuwachssteuerhöhe ist kompliziert und vom jeweiligen gemeindlichen Steuersatz abhängig. So wird von einer jährlichen Bodenwertzunahme von beispielsweise 2,5 % ausgegangen, dieser Wert mit den Jahren der Eigentumsinhaberschaft multipliziert und schließlich mit der je nach Gemeinde spezifischen Steuersatzhöhe von 16 % bis 30 % besteuert. Maximal werden 20 Jahre versteuert. Wer lange Zeit Inhaber einer städtischen Immobilie oder eines städtischen Grundstückes war, kann bis zu 15 % des Bodenwertes zahlen.
In der Praxis versucht der Verkäufer oftmals, die gemeindliche plus valia im Kaufvertrag auf den Käufer abzuwälzen. Wer als Käufer diese Klausel in dem ihm vorgelegten Vertrag vorfindet, tut also gut daran, sich bei der jeweiligen Gemeinde genau zu erkundigen, in welcher Höhe die Bodenwertzuwachssteuer konkret anfällt.

Zusätzlich Gewinnsteuer

Diese Gewinnsteuer ("Impuesto sobre la Renta del las Personas Físicas") ist, anders als die deutsche Spekulationsgewinnsteuer unabhängig vom Zeitraum des Besitzes zu zahlen. Die Gewinnsteuer trifft also nicht nur Spekulanten, die eine Immobilie mit Absicht des zeitnahen gewinnträchtigen Weiterverkaufs bereits erwerben, sondern nunmehr praktisch jeden Immobilienverkäufer in Spanien. Auslaufende Steuerreduzierungen können noch bei Verkäufen bis zum Jahr 2005 geltend gemacht werden. Die Besteuerungsgrundlage bestimmt sich hierbei nach der Preisdifferenz zwischen dem notariellen Erwerbs- und Verkaufspreis. Nichtresidente als auch residente Immobilienverkäufer versteuern diesen Gewinn pauschal mit einem Steuersatz von 18 %.

Spanische Grunderwerbssteuer und IVA

Beim Erwerb einer Immobilien fällt wie in Deutschland Grunderwerbssteuer an (ITP). Bei Veräußerung durch ein Unternehmen fällt statt dessen eine der deutschen Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer entsprechende Steuer an, die ITP („Impuesto sobre el Valor Añadido"). Und zwar in Höhe von 7 % bei erstmaligem Kauf von neugebauten Eigentumswohnungen und Ein- oder Mehrfamilienhäusern direkt vom Bauträger, sonst in Höhe von 16 %. Der Steuersatz von 16 % gilt im übrigen auch für neuerstellte Swimmingpools oder Garagen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass auf Bauleistungen von Bauunternehmern in Spanien ebenfalls eine 16%-ige Umsatzsteuer erhoben wird. Steuerlich kann es daher günstiger sein bei Neubauten direkt vom Bauträger zu erwerben um so den Umsatzsteuersatz auf die Bauleistungen von sonst 16 % auf 7 % senken zu können.

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Obj. Nr.: HK62
Ort: Costa de los Pinos

PREIS: 2.100.000 €

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